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CH-LU
§ 69 Gesetz über die Korporationen - Aufsichtsorgane
Kantonale Aufsicht - Allgemeines
§ 69 Gesetz über die Korporationen · Aufsichtsorgane
1. Kantonale Aufsichtsorgane sind der Regierungsrat und die von ihm in der Verordnung zum Gemeindegesetz bezeichneten Aufsichtsbehörden.
2. Der Regierungsrat kann alle aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 68 Absatz 2 verfügen. Die in der Verordnung bezeichnete Aufsichtsbehörde ist für den Erlass von Weisungen zuständig.