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CH-LU
§ 68 Gesetz über die Korporationen - Massnahmen
Kantonale Aufsicht - Allgemeines
§ 68 Gesetz über die Korporationen · Massnahmen
1. Eine aufsichtsrechtliche Massnahme kann verfügt werden, wenn eine Korporation die Mindestanforderungen nicht erfüllt.
2. Aufsichtsrechtliche Massnahmen sind
a. Weisungen an ein Korporationsorgan, die Stimmberechtigten ausgenommen,
b. die ersatzweise Anordnung eines Beschlusses oder einer Handlung eines Korporationsorgans,
c. die Amtsenthebung,
d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Verwaltung, deren Aufgaben vom Regierungsrat umschrieben werden,
e. der Antrag an den Kantonsrat um Aufhebung einer Korporation nach § 41.