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170 CH-LU

§ 66 Gesetz über die Korporationen - Dokumentationspflicht

Kantonale Aufsicht - Allgemeines
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§ 66 Gesetz über die Korporationen · Dokumentationspflicht

1. Die Korporation reicht der kantonalen Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen ein

a. Voranschlag und Finanzplan,

b. Rechnung samt Verhandlungsprotokoll, Berichte der Rechnungsprüfungsorgane mit den Revisionsunterlagen.

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