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§ 65 Gesetz über die Korporationen - Grundsätze

Kantonale Aufsicht - Allgemeines
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§ 65 Gesetz über die Korporationen · Grundsätze

1. Jede Korporation stellt sicher, dass sie die demokratischen, rechtsstaatlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Mindestanforderungen nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

2. Die kantonale Aufsicht unterstützt die Korporation bei der eigenverantwortlichen Qualitätssicherung. Die Kontrollberichte der kantonalen Aufsichtsbehörde richten sich in erster Linie an die Korporation. Diese soll die erforderlichen Korrekturmassnahmen rechtzeitig und in eigener Verantwortung vornehmen.

3. Die kantonale Aufsicht ist ein Instrument zur Durchsetzung der Mindestanforderungen in der Korporation. Erfüllt eine Korporation die Mindestanforderungen nicht rechtzeitig selber, sorgt der Kanton mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen für die Behebung der Mängel.

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