§ 64 Gesetz über die Korporationen - Rechnungsablage über Sonder- und Zusatzkredite
§ 64 Gesetz über die Korporationen · Rechnungsablage über Sonder- und Zusatzkredite
1. Die Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite sind den Stimmberechtigten in der Regel spätestens zwei Jahre nach Vollendung des Werks zu unterbreiten.
2. Wird der Kredit bei der Bewilligung in seiner Höhe definitiv und abschliessend festgelegt, ist keine Abrechnung vorzulegen.
3. Auf eine separate Rechnungsablage kann verzichtet werden, wenn die Abwicklung des Kredits in einem Rechnungsjahr erfolgt und sich die Kreditbeanspruchung aus der Rechnung der Korporation ergibt.
4. Wird die Abrechnung nicht genehmigt, legt der Korporationsrat eine bereinigte und vom zuständigen Rechnungsprüfungsorgan geprüfte Abrechnung vor.
5. Wird die Genehmigung wiederum verweigert, unterbreitet der Korporationsrat die Abrechnung der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung.