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170 CH-LU

§ 63 Gesetz über die Korporationen - Verfahren bei der Rechnungsablage

Finanzhaushalt - Verfahren
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§ 63 Gesetz über die Korporationen · Verfahren bei der Rechnungsablage

1. Der Korporationsrat legt die Rechnung den Stimmberechtigten jährlich spätestens im April zur Genehmigung vor.

2. In Gemeinden, in welchen der Voranschlag vor Jahresbeginn beschlossen wird, ist die Gemeinderechnung spätestens im Juni vorzulegen.

3. Wird die Rechnung nicht genehmigt, legt der Korporationsrat eine bereinigte und vom zuständigen Rechnungsprüfungsorgan erneut geprüfte Rechnung vor.

4. Wird die Genehmigung wiederum verweigert, unterbreitet der Korporationsrat die Rechnung der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung.

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