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§ 62 Gesetz über die Korporationen - Verfahren beim Voranschlag

Finanzhaushalt - Verfahren
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§ 62 Gesetz über die Korporationen · Verfahren beim Voranschlag

1. Über den Voranschlag ist jährlich bis spätestens Ende April des Voranschlagsjahres zu beschliessen. Wird nach dem 1. Januar über ihn beschlossen, darf der Korporationsrat bis zur Beschlussfassung keinen freibestimmbaren Aufwand und keine freibestimmbaren Ausgaben tätigen. Vorbehalten bleibt § 55 Absatz 3c und d.

2. Wird der Voranschlag abgelehnt, legt der Korporationsrat bis spätestens Ende Juni des Voranschlagsjahres einen überarbeiteten Voranschlag vor.

3. Wird der Voranschlag bei einer zweiten Abstimmung erneut abgelehnt, unterbreitet der Korporationsrat den Voranschlag dem Regierungsrat zur Festlegung.

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