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CH-LU
§ 61 Gesetz über die Korporationen - Vermögensanlage und Vermögensverwaltung
Finanzhaushalt - Finanzordnung - Rechnungsablage
§ 61 Gesetz über die Korporationen · Vermögensanlage und Vermögensverwaltung
1. Die Vermögensanlage und die Vermögensverwaltung obliegen unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten dem Korporationsrat. Die Vermögensanlage umfasst sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung des Finanzvermögens.