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CH-LU
§ 60 Gesetz über die Korporationen - Rechnungsüberschüsse
Finanzhaushalt - Finanzordnung - Rechnungsablage
§ 60 Gesetz über die Korporationen · Rechnungsüberschüsse
1. Aufwandüberschüsse sind dem Eigenkapital zu belasten. Ist kein solches vorhanden, sind sie als Bilanzfehlbetrag zu aktivieren.
2. Ertragsüberschüsse sind zur Abtragung des Bilanzfehlbetrags zu verwenden. Ist kein solcher vorhanden, ist Verwaltungsvermögen zusätzlich abzuschreiben, frei verfügbares Eigenkapital zu bilden oder es sind Vorfinanzierungen zu tätigen.
3. Bei der Verwendung des Ertragsüberschusses zur Leistung eines Bürgernutzens ist § 5 Absatz 2c zu beachten.
4. Der Korporationsrat stellt einen Antrag für die Verwendung des Ertragsüberschusses.