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CH-LU
§ 6 Gesetz über die Korporationen - Erwerb
Bürgerrecht - Personalkorporation
§ 6 Gesetz über die Korporationen · Erwerb
1. Das Bürgerrecht der Personalkorporation wird durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben.
2. Es setzt das Bürgerrecht der Gemeinde voraus, zu der die Personalkorporation gebietsmässig gehört.