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170 CH-LU

§ 6 Gesetz über die Korporationen - Erwerb

Bürgerrecht - Personalkorporation
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§ 6 Gesetz über die Korporationen · Erwerb

1. Das Bürgerrecht der Personalkorporation wird durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben.

2. Es setzt das Bürgerrecht der Gemeinde voraus, zu der die Personalkorporation gebietsmässig gehört.

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