§ 59 Gesetz über die Korporationen - Bewertung und Abschreibung der Aktiven
§ 59 Gesetz über die Korporationen · Bewertung und Abschreibung der Aktiven
1. Das Finanzvermögen ist höchstens zum Beschaffungs- oder Herstellungswert zu bilanzieren, zum Verkehrswert dann, wenn dieser tiefer ist. Buchmässige Aufwertungen von Finanzvermögen sind unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde.
2. Das Verwaltungsvermögen wird entsprechend seiner Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Für das Verwaltungsvermögen ist eine Anlagebuchhaltung zu führen, aus der die Investitionen, die Abschreibungsdauer und der Restwert ersichtlich sind.
3. Darlehen und Beteiligungen sind nach den Vorschriften für das Finanzvermögen zu bewerten.
4. Jeder zu aktivierende Aufwandüberschuss ist linear in zehn Jahren zulasten der Laufenden Rechnung abzuschreiben.
5. Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde regelt das Nähere in einer Weisung.