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§ 58 Gesetz über die Korporationen - Allgemeines

Finanzhaushalt - Finanzordnung - Rechnungsablage
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§ 58 Gesetz über die Korporationen · Allgemeines

1. Bei der Rechnungsablage sind die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung gleich darzustellen wie im Voranschlag. Weichen Zahlen in der Rechnung wesentlich vom Voranschlag ab, ist dies zu begründen. Zudem ist bei der Rechnungsablage die Bestandesrechnung vorzulegen.

2. Es sind zusätzlich darzustellen

a. die Bestände von Fonds, Stiftungen und Legaten, die durch den Korporationsrat verwaltet werden,

b. die Leasing-, Bürgschafts- und andern Eventualverpflichtungen,

c. die zugesicherten Beiträge.

3. Die Aktiven und Passiven, insbesondere die Grundstücke, die Wertschriften, das Fremdkapital und die Rückstellungen, sind in Form besonderer Übersichten zu belegen, soweit sich deren Zusammensetzung nicht bereits aus der Bestandesrechnung ergibt.

4. In Korporationen, welche ihre ganze Verwaltung oder Teile davon nach den Grundsätzen der WOV führen, enthält die Rechnung für die betreffenden Verwaltungseinheiten zusätzlich folgende Angaben

a. die Globalrechnung je Leistungsgruppe beziehungsweise Leistung, die Beiträge und die Investitionen,

b. Informationen über die Erfüllung des Grundauftrags der betreffenden Verwaltungseinheiten und die erreichten übergeordneten Ziele,

c. Informationen zu allfälligen gewerblichen Leistungen.

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