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CH-LU
§ 57 Gesetz über die Korporationen - Zusatzkredite
Finanzhaushalt - Finanzordnung - Kredite
§ 57 Gesetz über die Korporationen · Zusatzkredite
1. Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist den Stimmberechtigten unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtzeitig ein Zusatzkredit zu beantragen.
2. Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden
a. für teuerungsbedingten Mehraufwand und teuerungsbedingte Mehrausgaben,
b. für gebundenen Aufwand und gebundene Ausgabe,
c. für freibestimmbaren, nicht voraussehbaren Aufwand und freibestimmbare, nicht voraussehbare Ausgaben, die den Sonderkredit je bis zu zehn Prozent der bewilligten Kreditsumme, höchstens jedoch 250 000 Franken, überschreiten.
3. Die Stimmberechtigten können die in Absatz 2c vorgesehenen Ansätze im Korporationsreglement abweichend festlegen.