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170 CH-LU

§ 56 Gesetz über die Korporationen - Sonderkredite

Finanzhaushalt - Finanzordnung - Kredite
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§ 56 Gesetz über die Korporationen · Sonderkredite

1. Sonderkredite werden ausserhalb des Voranschlags und der Nachtragskredite erteilt. Sie sind erforderlich für freibestimmbare Aufwände oder freibestimmbare Ausgaben, welche

a. zehn Prozent der jährlichen Ausgaben der Korporation übersteigen oder

b. für mehr als ein Rechnungsjahr verbindlich bewilligt werden sollen.

2. Die Stimmberechtigten können den in Absatz 1a vorgesehenen Prozentsatz in einem rechtsetzenden Erlass abweichend festlegen.

3. Der Korporationsrat hat über die Beanspruchung der Sonderkredite eine Kontrolle zu führen, aus welcher der Stand der eingegangenen und der zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zahlungen jederzeit ersichtlich sind.

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