§ 55 Gesetz über die Korporationen - Nachtragskredite
§ 55 Gesetz über die Korporationen · Nachtragskredite
1. Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, ist unter Vorbehalt von Absatz 3 rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen.
2. Bei Nachtragskrediten zu Globalbudgets ist, wenn notwendig, der Leistungsauftrag pro Leistungsgruppe oder Leistung anzupassen.
3. Nachtragskredite brauchen nicht verlangt zu werden
a. für teuerungsbedingten Mehraufwand und teuerungsbedingte Mehrausgaben,
b. für gebundenen Aufwand und gebundene Ausgaben,
c. für freibestimmbaren, nicht voraussehbaren Aufwand und freibestimmbare, nicht voraussehbare Ausgaben im Einzelfall je für einen Betrag bis zu zwei Prozent der jährlichen Ausgaben der Korporation; im Maximum darf der Gesamtbetrag dieses zusätzlichen Aufwands und dieser zusätzlichen Ausgaben im Rechnungsjahr fünf Prozent der jährlichen Ausgaben der Korporation nicht übersteigen,
d. für freibestimmbaren Aufwand und freibestimmbare Ausgaben, denen im Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Einnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen.
4. Die Stimmberechtigten können die in Absatz 3c vorgesehenen Prozentsätze im Korporationsreglement abweichend festlegen.