Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170 CH-LU

§ 54 Gesetz über die Korporationen - Voranschlagskredite

Finanzhaushalt - Finanzordnung - Kredite
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 Gesetz über die Korporationen · Voranschlagskredite

1. Voranschlagskredite sind die beschlossenen Aufwand- und Ausgabenposten des Voranschlags. Sie sind für den Korporationsrat verbindlich. Sie verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden.

2. Für Verpflichtungen, die zulasten eines Voranschlagskredits eingegangen wurden, können Kreditübertragungen und Rückstellungen gemacht werden.

3. In den dafür vorgesehenen Fällen kann der Voranschlagskredit auch als Globalbudget bewilligt werden. Das Globalbudget ist der ausgewiesene Saldo von Aufwand und Ertrag je Leistungsgruppe oder Leistung und muss verbindlich eingehalten werden.

← § 53 Gesetz über die Korporationen Geltungsbereich § 55 Gesetz über die Korporationen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →