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170 CH-LU

§ 53 Gesetz über die Korporationen - Freibestimmbare und gebundene Aufwände und Ausgaben

Finanzhaushalt - Finanzordnung - Kredite
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§ 53 Gesetz über die Korporationen · Freibestimmbare und gebundene Aufwände und Ausgaben

1. Ein Aufwand oder eine Ausgabe sind freibestimmbar, wenn die entscheidende Behörde bezüglich Umfang des Aufwands oder der Ausgabe, Zeitpunkt oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit hat.

2. Ein Aufwand oder eine Ausgabe sind gebunden, wenn sie nicht freibestimmbar im Sinn von Absatz 1 sind.

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