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170 CH-LU

§ 52 Gesetz über die Korporationen - Begriff des Kredits und Grundsätze

Finanzhaushalt - Finanzordnung - Kredite
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§ 52 Gesetz über die Korporationen · Begriff des Kredits und Grundsätze

1. Kredit bedeutet die Bewilligung eines Aufwands oder einer Ausgabe. Jeder Aufwand und jede Ausgabe bedürfen eines Kredits.

2. Alle Kredite erfordern eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz oder einen Beschluss der Stimmberechtigten. Die Kredithöhe ist aufgrund des voraussichtlichen Finanzbedarfs sorgfältig zu ermitteln.

3. Kredite sind für den Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden. Nicht beanspruchte Kredite verfallen.

4. Kredite werden als Voranschlags-, Nachtrags-, Sonder- oder Zusatzkredite gesprochen.

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