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CH-LU
§ 51 Gesetz über die Korporationen - Haushaltsgleichgewicht
Finanzhaushalt - Finanzordnung - Voranschlag
§ 51 Gesetz über die Korporationen · Haushaltsgleichgewicht
1. Der Voranschlag der Laufenden Rechnung ist so zu gestalten, dass sich im Durchschnitt mehrerer Jahre ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben.
2. Der Voranschlag der Investitionsrechnung ist so festzusetzen, dass sich aus den Folgekosten der Investitionen, deren Verzinsung und deren Abschreibung für die Laufende Rechnung eine tragbare Belastung ergibt.