170
CH-LU
§ 50 Gesetz über die Korporationen - Vollständigkeit des Voranschlags
Finanzhaushalt - Finanzordnung - Voranschlag
§ 50 Gesetz über die Korporationen · Vollständigkeit des Voranschlags
1. Der Voranschlag hat alle im Rechnungsjahr erwarteten Aufwände und Ausgaben sowie die erwarteten Erträge und Einnahmen zu umfassen. Beträge, die nicht genau feststehen, sind zu schätzen.
2. Der voraussehbare Aufwand und die voraussehbare Ausgabe eines Sonderkredits sind in den Voranschlag aufzunehmen. Sie sind als solche zu bezeichnen und bleiben bis zur Bewilligung des Sonderkredits gesperrt.