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CH-LU
§ 49 Gesetz über die Korporationen - Form des Voranschlags
Finanzhaushalt - Finanzordnung - Voranschlag
§ 49 Gesetz über die Korporationen · Form des Voranschlags
1. Der Voranschlag umfasst die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung.
2. Die Korporationen unterbreiten den Voranschlag in der Form des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM).
3. Sie können den Voranschlag auch als eine zusammengefasste Form des HRM, ergänzt mit den Konti der Kostenrechnung (Modell Kore) oder als Globalbudget für die ganze Verwaltung oder Teile davon nach den Grundsätzen der WOV vorlegen.
4. Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde erlässt Weisungen über die Darstellung.