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170 CH-LU

§ 48 Gesetz über die Korporationen

Finanzhaushalt - Finanzordnung - Finanzplan
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§ 48 Gesetz über die Korporationen

1. Der Finanzplan gibt Aufschluss über die voraussichtliche Finanzentwicklung der Korporation in den nächsten fünf Jahren. Er wird jährlich überarbeitet.

2. Die Angaben zum ersten Jahr der Planungsperiode entsprechen dem Voranschlag.

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