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CH-LU
§ 47 Gesetz über die Korporationen - Finanz- und Verwaltungsvermögen
Finanzhaushalt - Finanzordnung - Gemeindehaushalt
§ 47 Gesetz über die Korporationen · Finanz- und Verwaltungsvermögen
1. Finanzvermögen sind jene Vermögenswerte, die nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und die veräussert werden können, ohne diese zu beeinträchtigen.
2. Verwaltungsvermögen sind jene Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und die nicht veräussert werden können, ohne diese zu beeinträchtigen.