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CH-LU
§ 46 Gesetz über die Korporationen - Finanzbuchhaltung
Finanzhaushalt - Finanzordnung - Gemeindehaushalt
§ 46 Gesetz über die Korporationen · Finanzbuchhaltung
1. Die Finanzbuchhaltung umfasst
a. die Verwaltungsrechnung,
b. die Bestandesrechnung.
2. Die Verwaltungsrechnung ist in eine Laufende Rechnung und eine Investitionsrechnung unterteilt.
3. Die Rechnungen von Anstalten und Betrieben ohne Rechtspersönlichkeit sind in die Gemeinderechnung einzugliedern.
4. Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde erlässt Weisungen über die Gestaltung der Finanzbuchhaltung.