§ 45 Gesetz über die Korporationen
§ 45 Gesetz über die Korporationen
1. Die Korporationen führen den Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2. Die Rechnungsführung beruht auf den Grundsätzen der doppelten Buchführung, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Stetigkeit, der Wahrheit, der Genauigkeit, der Spezifikation, der Sollverbuchung und des Bruttoprinzips.
3. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.
4. Korporationen, welche die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) für die ganze Verwaltung oder Teile davon anwenden, beachten für jene Teile, die sie nach WOV führen, den Grundsatz der Wirksamkeit. Sie können vom Bruttoprinzip und vom Grundsatz der Spezifikation abweichen.