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CH-LU
§ 44 Gesetz über die Korporationen - Verfahren
Veränderungen im Korporationsbestand - Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft
§ 44 Gesetz über die Korporationen · Verfahren
1. Über eine Umwandlung beschliessen die Stimmberechtigten, die gleichzeitig über die Statuten der neu zu gründenden Genossenschaft zu beschliessen haben.
2. Eine Umwandlung ist vom Kantonsrat zusammen mit den Statuten zu genehmigen. Er verweigert die Genehmigung, wenn die Umwandlung nicht zweckmässig ist.