§ 43 Gesetz über die Korporationen - Organisation der öffentlich-rechtlichen Genossenschaft
§ 43 Gesetz über die Korporationen · Organisation der öffentlich-rechtlichen Genossenschaft
1. Die Korporation in Form der öffentlich-rechtlichen Genossenschaft hat in ihrem Namen zusätzlich die Bezeichnung «Genossenschaft» zu führen.
2. Der Finanzhaushalt kann selbständig geregelt werden. Es ist jedoch mindestens ein Voranschlag zu erstellen und eine doppelte Buchhaltung zu führen.
3. Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde prüft die Buchhaltung der öffentlich-rechtlichen Genossenschaft alle zwei Jahre auf Rechtmässigkeit. Sie überprüft insbesondere die Einhaltung der Grundsätze nach den §§ 4 und 5.
4. Die Auflösung richtet sich nach § 21 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000. Anstelle des Departementes handelt der Regierungsrat. Er entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens. Die Grundsätze von § 41 Absatz 2 dieses Gesetzes sind anwendbar.
5. Im Übrigen gelten die §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.