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CH-LU
§ 42 Gesetz über die Korporationen - Grundsatz
Veränderungen im Korporationsbestand - Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft
§ 42 Gesetz über die Korporationen · Grundsatz
1. Korporationen, bei denen der Organisationsaufwand und das Korporationsvermögen in einem offenbaren Missverhältnis stehen, können in öffentlich-rechtliche Genossenschaften umgewandelt werden. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2. Wird eine Korporation in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft umgewandelt, besteht ihre Aufgabe weiterhin in der Verwaltung des Korporationsgutes. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäss anwendbar.