Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170 CH-LU

§ 41 Gesetz über die Korporationen - Verfahren auf Antrag der kantonalen Aufsichtsbehörde

Veränderungen im Korporationsbestand - Aufhebung von Korporationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Gesetz über die Korporationen · Verfahren auf Antrag der kantonalen Aufsichtsbehörde

1. Kann sich eine Korporation nicht mehr selber verwalten oder ihre Aufgabe dauerhaft nicht mehr ordnungsgemäss erfüllen, kann sie auf Antrag des Regierungsrates durch Beschluss des Kantonsrates aufgehoben werden.

2. Der Kantonsrat entscheidet über die Verwendung des Korporationsvermögens nach Aufhebung der Korporation. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten

a. das Korporationsvermögen hat weiterhin einem öffentlichen Zweck zu dienen,

b. die Weiterführung der Aufgaben der Korporation ist sicherzustellen,

c. findet sich keine angemessenere Lösung, geht das Korporationsvermögen in das Vermögen der Gemeinde über, der die Korporation gebietsmässig zugehört hat,

d. die Vermögensübertragung kann mit Auflagen und Anordnungen verbunden werden.

3. Solange die Aufhebung nicht durch den Kantonsrat genehmigt ist, darf kein Korporationsvermögen übertragen werden.

← § 40 Gesetz über die Korporationen Geltungsbereich § 42 Gesetz über die Korporationen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →