§ 41 Gesetz über die Korporationen - Verfahren auf Antrag der kantonalen Aufsichtsbehörde
§ 41 Gesetz über die Korporationen · Verfahren auf Antrag der kantonalen Aufsichtsbehörde
1. Kann sich eine Korporation nicht mehr selber verwalten oder ihre Aufgabe dauerhaft nicht mehr ordnungsgemäss erfüllen, kann sie auf Antrag des Regierungsrates durch Beschluss des Kantonsrates aufgehoben werden.
2. Der Kantonsrat entscheidet über die Verwendung des Korporationsvermögens nach Aufhebung der Korporation. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten
a. das Korporationsvermögen hat weiterhin einem öffentlichen Zweck zu dienen,
b. die Weiterführung der Aufgaben der Korporation ist sicherzustellen,
c. findet sich keine angemessenere Lösung, geht das Korporationsvermögen in das Vermögen der Gemeinde über, der die Korporation gebietsmässig zugehört hat,
d. die Vermögensübertragung kann mit Auflagen und Anordnungen verbunden werden.
3. Solange die Aufhebung nicht durch den Kantonsrat genehmigt ist, darf kein Korporationsvermögen übertragen werden.