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170 CH-LU

§ 40 Gesetz über die Korporationen - Verfahren auf Beschluss der Korporation

Veränderungen im Korporationsbestand - Aufhebung von Korporationen
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§ 40 Gesetz über die Korporationen · Verfahren auf Beschluss der Korporation

1. Über die Aufhebung der Korporation beschliessen die Stimmberechtigten.

2. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten

a. das Korporationsvermögen hat weiterhin einem öffentlichen Zweck zu dienen,

b. die Weiterführung der Aufgaben der Korporation ist sicherzustellen,

c. findet sich keine angemessenere Lösung, geht das Korporationsvermögen in das Vermögen der Gemeinde über, der die Korporation gebietsmässig zugehört hat.

3. Die Aufhebung einer Korporation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Er kann die Aufgaben- und die Vermögensübertragung mit Auflagen und Anordnungen verbinden.

4. Solange die Aufhebung nicht durch den Kantonsrat genehmigt ist, darf kein Korporationsvermögen übertragen werden.

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