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170 CH-LU

§ 4 Gesetz über die Korporationen - Aufgabe

Verwaltung des Korporationsgutes
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§ 4 Gesetz über die Korporationen · Aufgabe

1. Die Korporationen verwalten das Korporationsgut nach diesem Gesetz und ihren rechtsetzenden Erlassen.

2. Sie leisten angemessene Beiträge für öffentliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke.

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