Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170 CH-LU

§ 38 Gesetz über die Korporationen - Mitwirkung des Kantons

Veränderungen im Korporationsbestand - Vereinigung von Korporationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Gesetz über die Korporationen · Mitwirkung des Kantons

1. Vereinigungen von Korporationen bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

2. Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung durch Kantonsratsbeschluss. Er verweigert die Genehmigung, wenn die Vereinigung unzweckmässig ist.

3. Die Vereinigung kann nicht vor der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft treten.

← § 37 Gesetz über die Korporationen Geltungsbereich § 39 Gesetz über die Korporationen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →