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CH-LU
§ 38 Gesetz über die Korporationen - Mitwirkung des Kantons
Veränderungen im Korporationsbestand - Vereinigung von Korporationen
§ 38 Gesetz über die Korporationen · Mitwirkung des Kantons
1. Vereinigungen von Korporationen bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
2. Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung durch Kantonsratsbeschluss. Er verweigert die Genehmigung, wenn die Vereinigung unzweckmässig ist.
3. Die Vereinigung kann nicht vor der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft treten.