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CH-LU
§ 37 Gesetz über die Korporationen - Verfahren in der Korporation
Veränderungen im Korporationsbestand - Vereinigung von Korporationen
§ 37 Gesetz über die Korporationen · Verfahren in der Korporation
1. Über die Vereinigung von Korporationen beschliessen deren Stimmberechtigte.
2. Die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Vereinigung von Korporationen sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Stimmberechtigten.