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170 CH-LU

§ 36 Gesetz über die Korporationen - Interkantonale Verhältnisse

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§ 36 Gesetz über die Korporationen · Interkantonale Verhältnisse

1. Wenn die Art der Aufgaben und die Interessenlage es erfordern, können Luzerner Korporationen mit Genehmigung des Regierungsrates mit ausserkantonalen Gemeinden Verträge abschliessen oder ausserkantonalen Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten.

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