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§ 35 Gesetz über die Korporationen - Gemeindeverband und Zweckverband

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§ 35 Gesetz über die Korporationen · Gemeindeverband und Zweckverband

1. Für die Gründung oder den Beitritt in einen Gemeinde- oder in einen Zweckverband gelten sinngemäss die Bestimmungen der §§ 48 ff. des Gemeindegesetzes.

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