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CH-LU
§ 34 Gesetz über die Korporationen - Verträge
Zusammenarbeit
§ 34 Gesetz über die Korporationen · Verträge
1. Die Korporation kann mit anderen Gemeinwesen oder mit Privaten privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen. Die Bestimmungen der §§ 46 und 47 des Gemeindegesetzes sind anwendbar.