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§ 33 Gesetz über die Korporationen

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§ 33 Gesetz über die Korporationen

1. Ein Zehntel der Stimmberechtigten, abgerundet auf den nächsten Zehner, mindestens aber zehn Stimmberechtigte, können beim Korporationsrat die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Korporation verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt. Im Korporationsreglement kann die Unterschriftenzahl abweichend festgesetzt werden.

2. Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 60 Tage seit der Veröffentlichung des Begehrens.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 und des Stimmrechtsgesetzes und zusätzlich für die Korporationen mit Parlament die Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976 sinngemäss.

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