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170 CH-LU

§ 32 Gesetz über die Korporationen - Vereidigung

Organisation - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 32 Gesetz über die Korporationen · Vereidigung

1. Die Mitglieder des Korporationsrates, der Rechnungskommission sowie der Korporationsschreiber oder die Korporationsschreiberin und, sofern es das Korporationsreglement vorsieht, das Parlament werden durch die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde vereidigt.

2. Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.

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