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CH-LU
§ 31 Gesetz über die Korporationen - Zeichnungsbefugnis
Organisation - Gemeinsame Bestimmungen
§ 31 Gesetz über die Korporationen · Zeichnungsbefugnis
1. Die Korporation regelt die Zeichnungsbefugnis in einem rechtsetzenden Erlass.
2. Beschlüsse des Korporationsrates sind mindestens von einem Mitglied des Korporationsrates sowie vom Korporationsschreiber oder von der Korporationsschreiberin beziehungsweise dessen oder deren Stellvertretung zu unterzeichnen.