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CH-LU
§ 30 Gesetz über die Korporationen - Ausstand
Organisation - Gemeinsame Bestimmungen
§ 30 Gesetz über die Korporationen · Ausstand
1. Für die Mitglieder des Korporationsrates und der Korporationsverwaltung gelten die Regeln und Ausstandsgründe nach den §§ 14 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.
2. Bei Sachgeschäften, die bestimmte natürliche oder juristische Personen betreffen, gelten diese Ausstandsgründe auch für
a. das Korporationsparlament,
b. die Rechnungsprüfungsorgane und Kommissionen,
c. alle Personen, die bei einem Sachgeschäft in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können.
3. Ist ein Korporationsorgan wegen Ausstands oder aus andern Gründen beschlussunfähig, regelt die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde das weitere Vorgehen. Sie kann anstelle des Organs handeln.