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CH-LU
§ 3 Gesetz über die Korporationen - Rechtsetzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gesetz über die Korporationen · Rechtsetzung
1. Die Korporation beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts in ihrem Aufgabenbereich rechtsetzende Erlasse.
2. Die Stimmberechtigten beschliessen rechtsetzende Erlasse in der Form von Reglementen; der Korporationsrat erlässt Verordnungen.
3. Die Korporation regelt die Grundzüge ihrer Organisation im Korporationsreglement. Das Korporationsreglement geht dem übrigen Recht der Korporation vor.