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170 CH-LU

§ 3 Gesetz über die Korporationen - Rechtsetzung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Gesetz über die Korporationen · Rechtsetzung

1. Die Korporation beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts in ihrem Aufgabenbereich rechtsetzende Erlasse.

2. Die Stimmberechtigten beschliessen rechtsetzende Erlasse in der Form von Reglementen; der Korporationsrat erlässt Verordnungen.

3. Die Korporation regelt die Grundzüge ihrer Organisation im Korporationsreglement. Das Korporationsreglement geht dem übrigen Recht der Korporation vor.

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