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170 CH-LU

§ 29 Gesetz über die Korporationen - Beschlussfassung

Organisation - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 29 Gesetz über die Korporationen · Beschlussfassung

1. Ein Korporationsorgan ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2. Die Mitglieder des Korporationsorgans sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

3. Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Kommt wegen Stimmengleichheit kein Beschluss zustande, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Abwesenheit die ihrer Stellvertretung den Ausschlag.

4. Die Korporation kann die Beschlussfassung in einem rechtsetzenden Erlass abweichend regeln.

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