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CH-LU
§ 28 Gesetz über die Korporationen - Unvereinbarkeiten
Organisation - Gemeinsame Bestimmungen
§ 28 Gesetz über die Korporationen · Unvereinbarkeiten
1. Unvereinbar in einer Person ist ein Amt
a. in einem Rechnungsprüfungsorgan mit einem Amt im Korporationsrat oder einer Anstellung bei der Korporation,
b. im Korporationsparlament mit einem Amt im Korporationsrat.
2. Dem Korporationsrat oder einem Rechnungsprüfungsorgan dürfen nicht gleichzeitig angehören
a. Personen, die miteinander verheiratet sind oder die in eingetragener Partnerschaft leben,
b. Verwandte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad,
c. Stiefeltern und Stiefkinder sowie Stiefgeschwister, die im selben Haushalt aufgewachsen sind,
d. Adoptiveltern und Adoptivkinder,
e. Personen, die in gerader Linie verschwägert sind, solange die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft besteht.