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CH-LU
§ 27 Gesetz über die Korporationen - Wählbarkeit
Organisation - Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 Gesetz über die Korporationen · Wählbarkeit
1. In das Korporationsparlament, den Korporationsrat und die Rechnungskommission ist wählbar, wer persönlich in der Korporation stimmberechtigt ist.
2. In den Realkorporationen und gemischten Korporationen sind zudem die gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter von nicht stimmfähigen juristischen und natürlichen Personen nach § 7 Absatz 3b-d des Stimmrechtsgesetzes wählbar.