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170 CH-LU

§ 25 Gesetz über die Korporationen - Korporationsschreiber oder -schreiberin

Organisation - Verwaltung
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§ 25 Gesetz über die Korporationen · Korporationsschreiber oder -schreiberin

1. Der Korporationsschreiber oder die Korporationsschreiberin sorgt dafür, dass die Beschlüsse und die Rechtsgeschäfte der Korporation nach den Weisungen des Korporationsrates nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert werden.

2. Dem Korporationsschreiber oder der Korporationsschreiberin können im Korporationsreglement weitere Funktionen übertragen werden.

3. Die Korporation kann im Korporationsreglement vorsehen, dass die Aufgaben des Korporationsschreibers oder der Korporationsschreiberin von einem Mitglied des Korporationsrates übernommen werden.

4. Ist der Korporationsschreiber oder die Korporationsschreiberin nicht Mitglied des Korporationsrates, hat er oder sie an den Sitzungen des Korporationsrates beratende Stimme.

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