170
CH-LU
§ 24 Gesetz über die Korporationen - Akteneinsicht und Auskunftspflicht
Organisation - Rechnungsprüfungsorgane
§ 24 Gesetz über die Korporationen · Akteneinsicht und Auskunftspflicht
1. Die Rechnungsprüfungsorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Akten der Korporation nehmen.
2. Die Korporationsorgane sind verpflichtet, den Rechnungsprüfungsorganen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu geben.