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170 CH-LU

§ 24 Gesetz über die Korporationen - Akteneinsicht und Auskunftspflicht

Organisation - Rechnungsprüfungsorgane
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§ 24 Gesetz über die Korporationen · Akteneinsicht und Auskunftspflicht

1. Die Rechnungsprüfungsorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Akten der Korporation nehmen.

2. Die Korporationsorgane sind verpflichtet, den Rechnungsprüfungsorganen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu geben.

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