§ 23 Gesetz über die Korporationen - Aufgaben
§ 23 Gesetz über die Korporationen · Aufgaben
1. Die Rechnungskommission erstattet zuhanden des Korporationsrates und der Stimmberechtigten Bericht zum Voranschlag und zum Finanzplan und gibt ihnen eine Empfehlung zur Beschlussfassung ab.
2. Die Rechnungskommission oder die nach § 22 Absatz 3 bestimmte externe Revisionsstelle überprüft die Rechnung sowie die Rechnungsablage über Sonder- und Zusatzkredite hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit und erstattet dazu zuhanden des Korporationsrates und der Stimmberechtigten einen Prüfungsbericht. Sie prüft namentlich
a. die richtige Kreditverwendung,
b. die Ordnungsmässigkeit und Rechtmässigkeit der Buchführung,
c. die Übereinstimmung der Rechnungsablage, der Bücher und der dazugehörigen Register mit den Belegen,
d. das Vorhandensein der Vermögenswerte und die Einhaltung der Bewertungsgrundsätze.
3. In Korporationen, in welchen die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) ganz oder teilweise angewendet werden, erstattet die Rechnungskommission zuhanden des Korporationsrates und der Stimmberechtigten für die WOV-Bereiche zusätzlich einen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung der Leistungsaufträge gemäss Voranschlag.