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170 CH-LU

§ 22 Gesetz über die Korporationen - Grundsätze

Organisation - Rechnungsprüfungsorgane
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§ 22 Gesetz über die Korporationen · Grundsätze

1. Die Stimmberechtigten wählen für eine Amtsdauer von vier Jahren eine aus mindestens drei Personen bestehende Rechnungskommission.

2. Die Rechnungskommission amtet als Kollegialbehörde. Sie kann Ausschüsse oder, gestützt auf einen Beschluss der Stimmberechtigten oder des Korporationsrates, Dritte mit einzelnen Prüfungsaufgaben beauftragen.

3. Zusätzlich zur Rechnungskommission können die Stimmberechtigten eine externe Revisionsstelle bestimmen, welche die Aufgaben nach § 23 Absatz 2 übernimmt.

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