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170 CH-LU

§ 21 Gesetz über die Korporationen - Wahl

Organisation - Korporationsrat
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§ 21 Gesetz über die Korporationen · Wahl

1. Die Stimmberechtigten wählen den Korporationsrat nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre im gleichen Jahr, wie die Gemeinderatswahlen stattfinden.

2. Die Wahl im Versammlungsverfahren ist bis spätestens Ende April durchzuführen. Sie wird vom Justiz- und Sicherheitsdepartement angeordnet und ist durch den Regierungsrat zu genehmigen.

3. Der neu gewählte Korporationsrat tritt das Amt am 1. September nach der Wahl an.

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