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CH-LU
§ 20 Gesetz über die Korporationen - Organisation
Organisation - Korporationsrat
§ 20 Gesetz über die Korporationen · Organisation
1. Der Korporationsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederzahl wird durch das Korporationsreglement bestimmt.
2. Im Korporationsreglement wird festgehalten, ob für ein bestimmtes Amt im Korporationsrat eine zusätzliche Wahl notwendig ist. Im Übrigen weist der Korporationsrat seinen Mitgliedern die Ämter selbst zu.
3. Die Sitzungen des Korporationsrates sind nicht öffentlich.