Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170 CH-LU

§ 20 Gesetz über die Korporationen - Organisation

Organisation - Korporationsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Gesetz über die Korporationen · Organisation

1. Der Korporationsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederzahl wird durch das Korporationsreglement bestimmt.

2. Im Korporationsreglement wird festgehalten, ob für ein bestimmtes Amt im Korporationsrat eine zusätzliche Wahl notwendig ist. Im Übrigen weist der Korporationsrat seinen Mitgliedern die Ämter selbst zu.

3. Die Sitzungen des Korporationsrates sind nicht öffentlich.

← § 19 Gesetz über die Korporationen Geltungsbereich § 21 Gesetz über die Korporationen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →